Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung

Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist in der Regel nur nach einer Abmahnung wirksam

Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 24. März 2011 – 2 AZR 282/10 –, juris.

Immer wieder scheitern fristlose (und hilfsweise erklärte ordentliche) verhaltensbedingte Kündigungen vor dem Arbeitsgericht an einer fehlenden Abmahnung. Das Bundesarbeitsgericht hält eine solche nur ausnahmsweise für entbehrlich.

Dazu das Bundesarbeitsgericht: Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn es mildere Mittel gibt, eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 24. März 2011 – 2 AZR 282/10 –, juris).

Grundsatz: Abmahnung erforderlich

Die Erforderlichkeit ist also die Regel. Kündigungen ohne vorherige Abmahnung werden daher von den Arbeitsgerichten immer „mit spitzen Fingern“ angefasst.

Entbehrlichkeit bei nicht zu erwartenden Änderungen des Verhaltens

Natürlich hat die Abmahnung keinen Selbstzweck. Wenn also eindeutig klar ist, dass der Arbeitnehmer so weitermachen wird, wie bisher, ist die Abmahnung entbehrlich. Doch wann ist die schon eindeutig klar? Selbst wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich erklärt, er werde an dem beanstandeten Verhalten festhalten, stellt sich die Frage, ob er dies auch nach einer entsprechenden Abmahnung tun würde.

Entbehrlichkeit bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen

Immer wenn der Arbeitnehmer, bildlich gesprochen dem Arbeitgeber „an den Geldbeutel geht“, kommt eine Entbehrlichkeit der Abmahnung wegen einer besonders schwer wiegenden Pflichtverletzungen in Betracht. Alle vermögensrechtlichen Straftaten (Diebstahl, Betrug, Unterschlagung) gegenüber dem Arbeitgeber können grundsätzlich eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Streitig sind immer die Fälle, in denen es um besonders geringe Nachteile für den Arbeitgeber geht. So hat es in der Vergangenheit Kündigung wegen Stromdiebstahl gegeben, weil der Arbeitnehmer sein Handy im Betrieb aufgeladen hat. Auch wenn die Arbeitsgerichte hier gelegentlich Großzügigkeit walten lassen: Arbeitnehmer sollten in diesem Bereich besonders penibel sein. Stellen Sie sich einfach vor, Sie wären der Arbeitgeber. Würden Sie nicht auch glauben, dass jemand der Ihnen kleine Dinge stiehlt, sie belügt oder betrügt, dies möglicherweise auch in anderen Bereichen oder hinsichtlich wertvollere Dinge unternimmt?

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Der Ausspruch einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung, ist besonders riskant und nur für den Ausnahmefall und nach gründlicher vorheriger Prüfung empfehlenswert. Vergessen Sie nicht, dass ein Kündigungsrechtsstreit häufig mit schwer zu beweisenden Tatsachenvorwürfen einhergeht und dass Arbeitsrichter zumindest in der ersten Instanz Beweisaufnahmen sehr zögernd gegenüberstehen. Wegen des Beschleunigungsgrundsatzes wollen sie möglichst schnell zu einem Urteil kommen. Langwierige Zeugenvernehmungen stehen dem entgegen. Wenn Sie nun formale Fehler, wie den Ausspruch einer Kündigung ohne Abmahnung begehen, liefern Sie dem Richter eine Steilvorlage für eine einfache und zügige Begründung seines Urteils. Dieses wird natürlich nicht zu Ihren Gunsten ausfallen.