Kündigung wegen öffentlicher Beschwerden über Arbeitgeber

Busfahrer, der öffentlich über menschenunwürdige Arbeitsbedingungen beim Arbeitgeber klagt, darf gekündigt werden

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsecht Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 06. Mai 2011 – 6 Sa 2558/10.

Ausgangslage: Der Beruf des Busfahrers kann wohl zu den stressigeren Berufen gehören, die es so gibt. In solchen Berufen ist es manchmal nicht einfach, sich unter Kontrolle zu haben. Wenn Arbeitnehmer hier die Nerven verlieren und öffentlich über ihren Arbeitgeber herziehen, kann ein Kündigungsgrund vorliegen.

Rufschädigung als Grund für fristlose Kündigung: Im vorliegenden Fall gab es Streit zwischen zwei Busfahrern. Der eine beschuldigte seinen Kollegen, sich mit Fahrgästen unterhalten zu haben. Der andere Busfahrer forderte diesen auf, den Bus zu verlassen. Der weigert sich allerdings, woraufhin sein Kollege die Fahrt unterbrach und die Polizei alarmierte. Vor den im Bus anwesenden Fahrgästen klagte er dabei über „menschenunwürdige“ Arbeitsbedingungen bei seinem Arbeitgeber.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: Das Landesarbeitsgericht hielt die darauf gestützte fristlose Kündigung des Busfahrers für wirksam. Der Arbeitgeber müsse solche rufschädigenden Äußerungen nicht hinnehmen. Er könne sogar jedenfalls bei vorherigen Abmahnungen wegen ähnlicher Verstöße eine fristlose Kündigung aussprechen.

Arbeitnehmer beging schwerwiegende Pflichtverletzung: Die Fahrt des Busses mit Fahrgästen zu unterbrechen, um aus einem nichtigen Anlass die Polizei zu verständigen, war eine solch schwerwiegende Pflichtverletzung, dass die beklagte Arbeitgeberin sie nicht hinnehmen musste. Das Landesarbeitsgericht: Nachdem der Mitarbeiter der B. den Bus bereits an der vorigen Haltestelle verlassen hatte, konnte das Anfordern der Polizei dem Kläger einzig und allein dazu gedient haben, sich dadurch Genugtuung zu verschaffen, dass er sich ohne Rücksicht auf die Interessen der Fahrgäste und den Ruf der Beklagten und deren Auftraggeberin ein Forum schuf „menschenunwürdige“ Arbeitsbedingungen anzuprangern. Diese Einschätzung fand ihre Bestätigung darin, dass der mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraute Betriebsrat ausdrücklich seine Zustimmung zur beabsichtigten fristlosen Kündigung erklärt hat (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Mai 2011 – 6 Sa 2558/10 –, juris).

Bewertung: Die Entscheidung bewegt sich im Grenzbereich. Eine andere Bewertung ist sicher vertretbar. Allerdings macht das Urteil deutlich, dass Arbeitnehmern, die in der Öffentlichkeit ihren Arbeitgeber herabwürdigen oder in sonstiger Weise angehen, mit einer fristlosen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses rechnen müssen. Das ist grundsätzlich auch richtig so. Das Arbeitsverhältnis zwingt beide Parteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen. Das gilt selbst dann, wenn man berechtigten Zorn verspüren darf.

Quelle: LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. Mai 2011 – 6 Sa 2558/10 –, juris.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: In derartigen Fällen sollte immer zunächst abgemahnt werden. Geben Sie dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten künftig zu verbessern. Wiederholt sich der Fall in ähnlicher Weise, können Sie mit umso besseren Erfolgsaussichten fristlos kündigen. Kündigen Sie hilfsweise immer ordentlich. Vergessen Sie nicht einen vorhandenen Betriebsrat ordnungsgemäß anzuhören.