Sachbeschädigung mit Explosionsgefahr durch Arbeitnehmer – fristlose Kündigung

Arbeitgeber können fristlos kündigen bei Sachbeschädigung mit Explosionsgefahr durch Arbeitnehmer

Zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.12.2016 – 3 Sa 356/16 – ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Arbeitnehmer müssen sich an geltenden Sicherheitsregeln halten, dürfen die Sicherheit ihrer Arbeitskollegen nicht gefährden. Zudem müssen sie sorgsam tätig werden, um Schäden an Betriebsgegenständen zu vermeiden. Arbeitgeber können bei Verstößen gegen die Pflichten unter Umständen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.12.2016 (Az.: 3 Sa 356/16).

Arbeitnehmer zerstört Steuerungsgerät: Der Arbeitnehmer im konkreten Fall hatte aus Ärger über einen geringen Jahresbonus den Touchscreen-Monitor eines Steuerungsgeräts zerschlagen. Das Ergebnis: eine erhebliche Explosionsgefahr, ein Sachschaden von 7.800€ und ein Produktionsausfall von angeblich 80.000€. Die Arbeitgeberin reagierte mit einer fristlosen Kündigung, nachdem der Arbeitnehmer schon zuvor wegen Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften abgemahnt worden war. Das LAG Rheinland-Pfalz hielt die Kündigung für wirksam.

Das LAG Rheinland-Pfalz: Insoweit ist im Rahmen der Interessenabwägung im Hinblick auf das Prognoseprinzip insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verbleib des Klägers im Betrieb der Beklagten im Hinblick auf einzubehaltende Sicherheitsvorkehrungen deshalb unzumutbar ist, weil das Verhalten des Klägers als Sicherheitsrisiko zu bewerten ist, denn der streitgegenständliche Vorfall fand in einem explosionsgefährdeten Bereich statt. Daran vermag entgegen der Auffassung des Klägers auch seine zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Betriebszugehörigkeit von über 20 Jahren sowie seine bestehenden Unterhaltsverpflichtungen für drei Kinder nichts zu ändern (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2016 – 3 Sa 356/16).

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Beschädigt der Arbeitnehmer versehentlich Betriebsgegenstände, wird der Arbeitgeber regelmäßig nicht ohne vorherige Abmahnung zu einer Kündigung greifen können. Leistet sich ein Mitarbeiter dagegen mutwillig eine Sachbeschädigung und gefährdet dadurch dann sogar noch Arbeitskollegen, sieht es schon anders aus. Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber in solchen Fällen auch direkt wirksam zu einer fristlosen Kündigung greifen können.