Arbeitszeitbetrug als Kündigungsgrund für Arbeitgeber

Falsche Angaben bei den Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer können Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen

Zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.10.2016 – 2 Sa 985/16 – ein Kommentar von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Je nach Beruf und Vereinbarung mit dem Arbeitgeber soll in der Praxis teilweise der Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten selbst auflisten und an den Arbeitgeber übermitteln. Das gilt etwa speziell für Mitarbeiter im Außendienst. Gibt es eine solche Vereinbarung, ist der Arbeitnehemr aus dem Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, nur wahrheitsgemäße Angaben zu den geleisteten Arbeitszeiten zu machen. Tut er dies nicht und teilt dem Arbeitgeber wissentlich längere Zeiten mit, als er tatsächlich geleistet hat, handelt es sich dabei meist um einen Arbeitszeitbetrug zulasten des Arbeitgebers. Dieser kann den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.10.2016 (Az.: 2 Sa 985/16).

Falsche Arbeitszeitangaben von Pharmareferenten: Im konkreten Fall ging es um einen Pharmareferenten, der für seinen Arbeitgeber im Außendienst tätig war und insbesondere Praxisbesuche durchführte. Der Arbeitgeber stellte Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation der Arbeitszeiten fest und ließ den Arbeitnehmer von einem Privatdetektiv überwachen. Diese Überwachung ergab, dass der Mitarbeiter an mehreren Tagen tatsächlich wesentlich weniger arbeitete als angegeben. Daraufhin folgte nach der Anhörung des Arbeitnehmers zu den Vorwürfen die fristlose Kündigung.

Fristlose Kündigung wirksam: Das LAG hielt die fristlose Kündigung ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht Berlin für wirksam. Es handele sich um einen erheblichen Verstoß gegen die Pflicht des Arbeitnehmers zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Arbeitszeiten. In der erforderlichen Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer konnte letzteren auch seine langjährige Betriebszugehörigkeit von zwölf Jahren und seine Unterhaltspflicht für zwei Kinder nicht retten. Ob es sich um einen vorsätzlichen Verstoß und damit einen Arbeitszeitbetrug gehandelt habe, sei sogar nicht maßgeblich und wurde vom LAG offen gelassen. Schließlich sei auch die Überwachung durch den Privatdetektiv nicht rechtswidrig gewesen.

Das LAG: Durch einen Privatdetektiv erhobene Daten sind dann nicht rechtswidrig erlangt, wenn begründete Zweifel an der bis dato erfolgten Arbeitszeit- und Medikamentenmusterabgabendokumentation bestehen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.10.2016 – 2 Sa 985/16).

Fachanwalstipp für Arbeitgeber: Bestehen begründete Zweifel an der Dokumentation der Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer, können Arbeitgeber ggf. einen Privatdetektiv einschalten, um die Angaben überprüfen zu lassen. Stellt sich heraus, dass der Arbeitnehmer hier wiederholt geschummelt hat, kann der Arbeitgeber unter Umständen sogar zu einer fristlosen Kündigung greifen. Hier sollten sich Arbeiteber aber unbedingt zuvor von einem Arbeitsrechtsexperten beraten lassen, um im speziellen Fall den wirksamen Ausspruch der Kündigung sicherzustellen.