Kündigung von Kirchenmusiker wegen außerehelicher geschlechtlicher Beziehung

Die wegen der Unterhaltung einer außerehelichen geschlechtlichen Beziehung ausgesprochene Kündigung eines Kirchenmusikers ist wirksam

Zum Urteil des Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 14. Juni 2013– 10 Sa 18/13–, juris. Ein Beitrag zum Beschluss des von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Eine weitere Entscheidung aus der Abteilung Arbeitsrecht des Mittelalters: Das Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 14. Juni 2013– 10 Sa 18/13–, juris hat die ordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers wegen des „Unterhaltens einer außerehelichen Beziehung“ für wirksam erklärt. Durch sein Verhalten habe der Kirchenmusiker die berechtigten Loyalitätserwartungen seines Arbeitgebers dermaßen enttäuscht, dass ihn auch sein vom Landesarbeitsgericht Hamm anerkanntes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht vor einer wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses schütze.

Die besondere Position, die der Kläger als Kirchenmusiker in der Liturgie innehabe und die ihn in eine besondere Nähe zum Verkündigungsauftrag der katholischen Kirche bringe, rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts, dass der Arbeitgeber von den Kläger eine Identifikation mit den Kernpunkten der katholischen Glaubens- und Sittenlehre fordern könne.

Bewertung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht:

Die Entscheidung steht in einer betrüblichen Reihe auch höchstrichterlicher Entscheidungen. Gemeinsam ist diesen Urteilen, dass in epischer Breite Grundrechte gegeneinander abgewogen und dogmatisch hervorragend begründet, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, den Belange des kirchlichen Arbeitgebers geopfert wird.

Vergessen wird von den Gerichten dabei leider eines: Diese Urteile sind nicht mehr zeitgemäß. Wenn sich nun möglicherweise unter dem Einfluss des neuen Papstes („Wer bin ich, über ihn zu richten?“) die Kirche von oben reformiert, muss die deutsche Gerichtsbarkeit aufpassen, dass sie nicht am Ende diejenige ist, die als Letzte die Türen zum Mittelalter schließen muss.

Doch es gibt auch Hoffnung: So hatte zunächst das Arbeitsgericht Bocholt noch dem Kirchenmusiker Recht gegeben. Zudem hat das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen und damit dem Bundesarbeitsgericht Gelegenheit gegeben, ein zukunftsweisendes Urteil zu sprechen.