Eintragung im erweiterten Führungszeugnis – fristlose Kündigung

Die Eintragung im erweiterten Führungszeugnis ist kein Grund für die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers.

Ein Kommentar von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus, ArbG Cottbus, Urteil vom 30. Mai 2013 – 3 Ca 317/13 -.

Entscheidung:

Im vorliegenden Fall wurde ein Arbeitnehmer allein deshalb gekündigt, weil er eine Eintragung im erweiterten Führungszeugnis bekommen hatte. Laut dem Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus sei dies kein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung:

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ist ohne die Berücksichtigung des zugrunde liegenden Tatgeschehens kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Ob also eine rechtskräftig verurteilte Straftat des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB darstellen kann, kann nicht alleine anhand der Tatsache ihrer Verurteilung bestimmt, sondern muss immer auch im Zusammenhang mit dem der Verurteilung zugrundeliegenden Tatgeschehen beurteilt werden. Alleine die strafrechtliche Verurteilung kann die unzumutbare Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses nicht auslösen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Soll ein Arbeitnehmer auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung gekündigt werden, so müssen die genauen Tatumstände erforscht werden. Denn insbesondere, wenn die Straftat nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis begangen wurde, muss sie doch Auswirkungen auf dieses haben. Ansonsten droht wie im vorliegenden Fall die Unwirksamkeit der Kündigung.

Quelle:

ArbG Cottbus, Urteil vom 30. Mai 2013 – 3 Ca 317/13 –, juris