Kündigung trotz Schwangerschaft

Es liegt keine schadensersatzpflichtige Diskriminierung vor, wenn der Arbeitgeber eine Schwangere in Unkenntnis der Schwangerschaft kündigt

Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2013 – 8 AZR 742/12 – ein Kommentar von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht zum Fall:

Wird eine Schwangere gekündigt, ist die Kündigung stets unwirksam. Dies war auch im vorliegenden Fall kein Streitpunkt. Jedoch forderte die gekündigte Arbeitnehmerin Schadensersatz wegen Diskriminierung.

Der Arbeitgeber kündigte die schwangere Arbeitnehmerin, wusste jedoch nichts von ihrer Schwangerschaft. Nachdem die Arbeitnehmerin ihn darüber informierte und ihn zur Rücknahme der Kündigung aufforderte, tat er zunächst nichts. Im Laufe der Verhandlung erkannte er die Kündigungsschutzklage an. Die Arbeitnehmerin forderte weiterhin drei Bruttomonatsgehälter wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.

Urteil:

Die Klage wurde wie bereits in den Vorinstanzen abgewiesen. Das Gericht sah in der Kündigung bzw. dem „Festhalten“ an der Kündigung ohne Kenntnis der Schwangerschaft kein Indiz der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.

In der Kündigung selbst konnte keine Diskriminierung liegen, da der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis über die Schwangerschaft hatte. Auch in dem Konflikt über die Rücknahme der Kündigung wurde keine entschädigungspflichtige Diskriminierung gesehen. Auch der Streit um die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 11 MuSchG bezüglich der Zahlung von Mutterschutzlohn führt nicht zum Schadensersatz wegen Diskriminierung. Eine Diskriminierung kann jedenfalls nicht allein darin gesehen werden, dass nur Frauen dies besonderen Anspruch geltend machen können.

Bewertung:

Derzeitig liegt nur eine Pressemeldung des Bundesarbeitsgerichts vor. Allerdings dürfte insbesondere im Streit um rechtliche Gesichtspunkte, bzw. in der Verweigerung bestimmte Ansprüche anzuerkennen, für sich genommen regelmäßig keine Diskriminierung liegen. Andernfalls müsste ein Arbeitgeber für jeden Rechtsirrtum Schadensersatz leisten. Das ist auch vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 17. Oktober 2013 – 8 AZR 742/12 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 16. Mai 2012 – 3 Sa 1420/11 –