Anbietpflicht bezüglich freien Arbeitsplatzes im Ausland bei betriebsbedingter Kündigung?

Freier Arbeitsplatz im Ausland muss bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht angeboten werden.

Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 29. August 2013 – 2 AZR 809/12 –, ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, Alexander Bredereck.


Ausgangslage:

Bei der Kündigung eines Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber zunächst prüfen, ob er den Arbeitnehmer nicht eventuell zu veränderten Bedingungen weiterbeschäftigen kann. Bei einer solchen Möglichkeit ist er dann dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer zuerst diesen freien Arbeitsplatz anzubieten, auch wenn dieser an einem anderen Ort innerhalb Deutschlands liegt. Der Arbeitgeber muss also unter Umständen eine Änderungskündigung aussprechen, eine Beendigungskündigung ist wegen des unterlassenen Angebots unwirksam.

Urteil:

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber abgesehen von der Verwaltung und dem kaufmännischen Betrieb seine gesamte Produktion nach Tschechien verlegt und den in der Produktion beschäftigten Mitarbeitern betriebsbedingt gekündigt. Ein Arbeitnehmer hatte nun im Wege einer Kündigungsschutzklage angeführt, ihm hätte ein freier Arbeitsplatz im Ausland vor dem Ausspruch der Kündigung angeboten werden müssen. Das Bundesarbeitsgericht gab diesem jedoch nicht Recht.

Das Bundesarbeitsgericht:

Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes ist gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur auf Betriebe anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen. In diesem Sinne muss auch der Betriebsbegriff in § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 KSchG verstanden werden.

Nicht entschieden wurde dabei, ob dies auch für den Fall einer gänzlichen Verlagerung des Betriebes oder eines Betriebsteils unter Wahrung seiner Identität gelten würde. Dieser Fall war vom Gericht ausdrücklich offengelassen worden.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 29. August 2013 – 2 AZR 809/12 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. Juli 2012 – 15 Sa 759/12 –