4 Betriebsratsanhörung – Muster, Tipps und Hinweise was zu beachten ist.

 

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Muster Anhörungsschreiben:

 

An den Betriebsrat im Hause

 

Anhörung des Betriebsrats über eine beabsichtigte Kündigung eines Mitarbeiters gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz

 

Wir beabsichtigen dem Herrn Anton Krankmann, Hospitalstr. 45, 12645 Berlin

eine krankheitsbedingte Kündigung auszusprechen.

Sozialdaten des Herrn Krankmann:

Geburtsdatum: 2.1.1971

Geburtsort: Schmerzfelde

Familienstand: verheiratet

Beruf: Lehrer

zuletzt ausgeübte Tätigkeit: Gabelstaplerfahrer

 

Die Kündigung soll als ordentliche Kündigung aus personenbedingten (krankheitsbedingten) Gründen zum 31.4.2014 erfolgen.

 

Daten zu Sozialauswahl:

Betriebszugehörigkeit: Seit 1.1.2001

Lebensalter: 43 Jahre

Unterhaltsverpflichtungen:

 

Schwerbehinderung: nein

Falls ja: Grad der Behinderung, Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes wurde am … gestellt. Das Integrationsamt hat der Kündigung mit Schreiben vom … zugestimmt.

Das Verfahren ist nicht abgeschlossen, da der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Widerspruch eingelegt hat.

 

Gründe der Kündigung (ausführliche Darstellung)

 

Herr Krankmann ist seitdem 1.3.2010 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Nach einer von ihm abgegebenen Erklärung in einem Personalgespräch am 1.3.2014 ist Herr Krankmann auf absehbare Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage seine vertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Auch zu anderen Tätigkeiten ist Herr Krankmann nach eigener Aussage auf absehbare Zeit nicht in der Lage.

 

Der Betriebsrat wird um Stellungnahme zur Kündigung unter Rückgabe dieses Schreibens bis zum … gebeten.

__________________________________________

12.4.2014 / Alois Streitgruber, Geschaftsführer

 

Stellungnahme des Betriebsrates

Gegen die beabsichtigte Kündigung haben wir folgende Bedenken:

…………………………………

…………………………………

…………………………………

Gegen die beabsichtigte Kündigung legen wir Widerspruch ein aus folgenden Gründen:

…………………………………..

…………………………………..

…………………………………..

Datum/Unterschrift/Funktion im Betriebsrat

 

Bei Fragen zu dem dargestellten Muster: Fachanwalt@arbeitgeberanwalt-kuendigung.de

Betriebsratsanhörung: Anleitung zum Umgang mit dem Muster:


Betriebsratsanhörung – was ist zu beachten?

Soweit im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser vor Ausspruch einer Kündigung angehört werden. Wird die Kündigung ohne vorherige Anhörung ausgesprochen, ist sie allein deshalb unwirksam. Doch was heißt eigentlich Anhörung des Betriebsrats? Welche Anforderungen sind an die Anhörung zu stellen? Diese und weitere Fragen beantworte ich nachfolgend.

Betriebsratsanhörung als gesetzlich zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Gemäß § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Dem Betriebsrat sind die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne (ordnungsgemäße) Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die Anhörungspflicht besteht bei jeder Kündigung. Das gilt auch für Kündigungen, für die das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Anzuhören ist also auch im Falle einer Kündigung während der Probezeit oder bei einer Kündigung im Kleinbetrieb mit Betriebsrat.

Was gilt, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht?

In diesem Fall gibt es auch keine Anhörungspflicht.

Anhörungspflicht bei jeder Kündigung.

Auch wenn bereits vor Ausspruch der Kündigung eine Kündigung ausgesprochen wurde (Wiederholungskündigung), ist der Betriebsrat nochmals anzuhören. Die Alusuisse gilt auch für alle Arten von Kündigungen. Sie besteht zum Beispiel auch bei einer außerordentlichen Kündigung oder bei einer Änderungskündigung. Es muss auch nicht das Wort Kündigung über dem Schreiben stehen. Entscheidend ist, dass sich aus dem Wortlaut eine entsprechende Kündigungsabsicht ergibt.

Anhörungspflicht auch bei Kündigung nach Namensliste und im Insolvenzverfahren

Auch wenn der Arbeitnehmer in einer Namensliste (bei Interessenausgleich mit dem Betriebsrat) aufgeführt ist, entfällt die Anhörungspflicht nicht. Das gilt auch bei der Kündigung im Insolvenzverfahren.

Was ist, wenn einer der Mitglieder des Betriebsrates wegen Urlaubs verhindert sind?

In diesem Fall muss der Arbeitgeber die im Betrieb anwesenden Mitglieder des Betriebsrates anhören. Wenn alle Mitglieder des Betriebsrates abwesend sind (zum Beispiel in den Betriebsferien) entfällt die Anhörungspflicht. Das gilt allerdings dann nicht, wenn Ersatzmitglieder angehört werden können.

Der Arbeitgeber darf allerdings eine solche Situation nicht willkürlich ausnutzen. Wartet der Arbeitgeber zum Beispiel mit dem Ausspruch der Kündigung die Betriebsferien ab, kann er sich nicht darauf berufen, dass alle Mitglieder des Betriebsrates im Urlaub sind. In diesem Fall wäre eine Kündigung ohne Anhörung ebenfalls unwirksam.

Was ist, wenn Mitglieder des Betriebsrates erkrankt sind?

Auch erkrankte Betriebsratsmitglieder müssen im Zweifel angehört werden. Allein durch die Arbeitsunfähigkeit erlischt noch nicht die Fähigkeit das Betriebsratsamt wahrzunehmen. Zumindest, wenn der Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit, trotz Arbeitsunfähigkeit des Betriebsratsmitgliedes dieses angehört hat, muss er dies auch weiterhin versuchen.

Wann ist der Betriebsrat zu unterrichten (Zeitpunkt)? Wie lange muss zwischen Anhörung und Ausspruch der Kündigung gewartet werden?

Die Unterrichtung muss in jedem Fall vor der Kündigung erfolgen. Welcher zeitliche Mindestabstand zum Ausspruch der Kündigung einzuhalten ist, variiert bei der jeweiligen Kündigungsart.

Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber Bedenken gegen die Kündigung innerhalb einer Woche mitzuteilen (§102 BetrVG). Entsprechend muss ihm auch diese Zeit eingeräumt werden. Nach Anhörung muss der Arbeitgeber also mindestens eine Woche bis zum Ausspruch der Kündigung warten.

Bei einer außerordentlichen Kündigung beträgt die Frist für den Betriebsrat drei Tage. Entsprechend beträgt der Mindestzeitraum zwischen Anhörung und Ausspruch der Kündigung drei Tage.

In welcher Weise hat die Anhörung zu erfolgen, mündlich oder schriftlich?

Eine zwingende Formvorschrift gibt es nicht. Die Anhörung kann also mündlich erfolgen. Gleichwohl ist dem Arbeitgeber in der Regel eine schriftliche Anhörung anzuraten. Der Arbeitgeber ist nämlich später für die Betriebsratsanhörung und deren Inhalt voll beweispflichtig. Kann der Beweis nicht erbracht werden, ist die Kündigung allein deshalb unwirksam. Auf mündliche Aussagen potentieller Zeugen sollte man sich in diesem Fall nicht verlassen.

Wo muss die Anhörung erfolgen?

Die Anhörung muss grundsätzlich während der Arbeitszeit des empfangsberechtigten Betriebsratsmitgliedes und innerhalb der Arbeitsräume erfolgen.

Welches Betriebsratsmitglied muss angehört werden?

Die sicherste Variante für den Arbeitgeber ist, dem Betriebsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter das Anhörungsschreiben auszuhändigen und sich den Empfang auf einer Abschrift des Anhörungsschreibens bestätigen zu lassen. Soweit andere Betriebsratsmitglieder oder ein entsprechender Ausschuss zum Empfang ermächtigt ist, kann der Arbeitgeber auch diesen gegenüber die Anhörung wirksam vornehmen.

Welchen Inhalt muss die Anhörung haben?

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber die Gründe der Kündigung mitteilen. Dazu gehören nach der Rechtsprechung folgende Inhalte:

Personalien des Arbeitnehmers

Art der Kündigung (Änderungs- oder Beendigungskündigung, außerordentliche oder ordentliche Kündigung, fristlose oder außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist)

tatsächlich ausgeübte Tätigkeit

Sozialdaten (Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Familienstand)

Kündigungsgründe

Wie genau sind die Kündigungsgründe mitzuteilen?

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat (nur) diejenigen Gründe mitteilen, auf die er die Kündigung stützen will. Er darf die Kündigung dann später allerdings auch nur auf diese Gründe stützen. Das Verschweigen von wichtigen Umständen kann eine Anhörung unwirksam machen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Sachverhalt bewusst und vorsätzlich unrichtige schildert. Deshalb empfiehlt sich in der Regel für den Arbeitgeber eine umfassende Anhörung und eine Mitteilung aller in Betracht kommender Umstände.

Was ist, wenn diese Kündigungsgründe dem Betriebsrat bereits bekannt sind?

Im Sinne der Vermeidung von übertriebenem Formalismus verlangt die Rechtsprechung keine erneute Mitteilung bereits mitgeteilter Umstände bzw. von Umständen, die dem Betriebsrat bereits bekannt sind. Allerdings sollten Arbeitgeber hier vorsichtig sein. Auch hierfür ist der Arbeitgeber in einem späteren Kündigungsschutzverfahren voll beweispflichtig.

Besonderheiten der Mitteilungspflicht bei einzelnen Kündigungsarten:

Krankheitsbedingte Kündigung

Hier müssen in jedem Falle die Fehlzeiten des Arbeitnehmers, die negative Zukunftsprognose und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Betrieb mitgeteilt werden. Das gilt nur bei dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht.

Verhaltensbedingte Kündigung

Hier müssen auch entlastende Umstände mitgeteilt werden. Das wird von Arbeitgebern häufig vergessen, macht aber die Kündigung (mangels ordnungsgemäßer Anhörung) unwirksam. Das gilt auch für etwaige Gegendarstellungen des Arbeitnehmers. Werden auch vorangegangene Abmahnung zu Begründung der Kündigung herangezogen, muss auch über die Gegendarstellungen des Arbeitnehmers zu den Abmahnungen informiert werden.

Welche Anlagen müssen der Betriebsratsanhörung beigefügt werden?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber keine Beweismittel oder sonstigen Unterlagen zwingend beifügen. So kann zu Beispiel eine Gegendarstellung des Arbeitnehmers auch im Wortlaut in das Unterrichtungsschreiben aufgenommen werden.


Bei Fragen oder Anregungen zu den dargestellten Inhalten kontaktieren Sie mich gerne unter:

Rechtsanwalt@arbeitgeberanwalt-kuendigung.de

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Betriebsratsanhörung – Wichtige Tipps zur Durchführung