2 Kündigungsschutz? – Voraussetzung eines besonderen Kündigungsschutzes.

 

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Das Video mit den Hinweisen finden Sie am Ende dieses Beitrages (hier).

Kündigungsschutz? – Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) setzt einige Bedingungen voraus. Sind diese erfüllt, stellt das Kündigungsschutzgesetz für die beim Unternehmen des Arbeitgebers angestellten Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz dar. Arbeitgeber können Arbeitnehmer dann nur unter einem bestimmten Grund kündigen.

Welche Gründe das sein können, erfahren Sie hier.

Außerdem gelten für den Ausspruch von Kündigungen erweiterte Anforderungen an die Formalitäten. Auch, wenn diese Formalia nicht eingehalten sind, kann eine Kündigung unwirksam sein. Daher ist es für Arbeitgeber wichtig, sich vor dem Ausspruch einer Kündigung mit den jeweiligen Anforderungen vertraut zu machen. Zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und einem besonderen Kündigungsschutz müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Auf dieser Seite sollen Sie einen einfach Überblick erhalten, in welchem Fall und ob in Ihrem Fall der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes eingreift oder nicht.

1. Die Beschäftigungsdauer

Um den Arbeitnehmer unter einen besonderen Kündigungsschutz nach dem KSchG zu stellen, muss dieser mindestens 6 Monate im Betrieb des Arbeitgebers angestellt sein. Vor Ablauf dieser Zeit müssen Sie als Arbeitgeber “nur” die allgemeinen Regeln für Kündigungen beachten. Beachten Sie, dass eventuell arbeitsvertraglich vereinbarte Probezeiten für den Ablauf der 6 Monate keine Rolle spielen. Es kommt also nur darauf an, dass der Arbeitnehmer insgesamt 6 Monate in Ihrem Betrieb beschäftigt ist.

2. Die Anzahl der Mitarbeiter

Des Weiteren ist die Anzahl der Mitarbeiter in Ihrem Betrieb für einen eventuellen besonderen Kündigungsschutz ausschlaggebend. Sie müssen als Arbeitgeber mindestens 10 Personen regelmäßig beschäftigen damit das KSchG anwendbar ist. Wichtig ist hier jedoch zu beachten, dass dabei alle Personen zählen, die faktisch und regelmäßig Tätigkeiten für Sie ausüben. Man kann dabei in mehrere Fallgruppen unterscheiden. Wählen Sie nun aus den folgenden Beispielen Ihr Beispiel aus.

Bei Ihnen sind eindeutig mehr als 10 vollbeschäftigte Arbeitnehmer angestellt - Klicken Sie hier!

Sollten in Ihrem Betrieb ganz eindeutig und zweifelsfrei mehr als 10 Arbeitnehmer vollbeschäftigt angestellt sein, ist das KSchG definitiv anwendbar. Anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn sie entweder eindeutig weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigen oder die Anzahl der Mitarbeiter nicht ganz eindeutig ist. Dazu lesen Sie bitte die weiteren Fallgruppen.

Sie beschäftigen eindeutig weniger als 10 Mitarbeiter - Klicken Sie hier!

Sofern Sie Arbeitgeber eines kleineren Unternehmens sind und daher deutlich weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, ergibt sich in der Regel kein besonderer Kündigungsschutz aus dem KSchG für die Arbeitnehmer. Ausnahmsweise kann es jedoch eine Ausnahme geben, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer vor dem 01.01.2004 eingestellt wurde. Voraussetzungen für diese Ausnahme sind folgende 3 Punkte.

  • Der gekündigte Arbeitnehmer wurde vor dem 01.01.2004 eingestellt,
  • zu diesem Zeitpunkt waren außerdem regelmäßig mindestens 5 Mitarbeiter beschäftigt und
  • diese 5 Mitarbeiter sind immernoch in Ihrem Betrieb beschäftigt, wenn Sie die Kündigung gegen den Arbeitnehmer aussprechen wollen.

Wenn die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer unklar ist, klicken Sie hier!

Oftmals ist die genaue Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter nicht ohne eine weitere Prüfung zu bestimmen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie als Arbeitgeber Teilzeitkräfte beschäftigen, da dann die Berechnung der Anzahl der Arbeitnehmer von der wöchentlichen Arbeitszeit abhängt. Dabei gilt als Berechnungsgrundlage folgende Einteilung:

1. 1,0 Arbeitnehmer – Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden pro Woche
2. 0,75 Arbeitnehmer – Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bis einschließlich 30 Stunden pro Woche
3. 0,5 Arbeitnehmer – Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden oder weniger pro Woche

Beachten Sie außerdem, dass auch vermeintlich nicht direkt beschäftigte Mitarbeiter wie “freie Mitarbeiter” , “Selbständige” oder Personen, die mit sogenannten “Beraterverträgen” oder “Kooperationsverträgen” angestellt sind in diese Berechnung mit eingezogen werden, wenn diese aufgrund der tatsächlichen Umstände als Arbeitnehmer einzustufen sind. Das heißt, wenn diese Mitarbeiter regelmäßig Arbeit des Arbeitgebers ausführen und in dessen Wirkungskreis tätig werden. Auch diese Personen müssen dann, abhängig von ihrer wöchentlichen Arbeitszeit, mit 0,5-1,0 Arbeitnehmern in die Berechnung mit einbezogen werden.

Bei der finalen Berechnung der Anzahl Ihrer Angestellten sollten Sie also mit äußerster Sorgfalt vorgehen und jegliche Art von Mitarbeitern berücksichtigen. Beispielsweise ist auch eine Putzfrau, die 1 mal pro Woche für 1 Stunde Ihre Betriebsräumlichkeiten reinigt als 0,5 Arbeitnehmer zu zählen.


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Kündigungsschutz? – Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb