Arbeitnehmer: Fristlose Kündigung wegen Tonbandaufzeichnungen

Die Aufnahme eines Personalgesprächs auf Tonabnd stellt einen Grund für eine fristlose Kündigung dar.

Zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Mai 2011 (Aktenzeichen: 8 Sa 364/11) ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Ausgangslage:

In Zeiten moderner Kommunikationsmittel kann ein Gespräch unter denkbar einfachen Umständen aufgezeichnet werden. Manch eine Hemmschwelle, private Gespräche auszuzeichnen, dürfte hierdurch gesunken sein. Der Arbeitnehmer sollte hiervon an seinem Arbeitsplatz tunlichst Abstand halten, sonst droht eine Kündigung.

Entscheidung:

Nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln durfte einem Arbeitnehmer wegen mehrerer heimlicher Auszeichnungen von Personalgesprächen fristlos ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Der Verdacht, dass der Arbeitnehmer gegen § 201 StGB, der heimliche Tonbandaufnahmen verbietet, verstoßen hat, rechtfertigte nach Auffassung des Gerichts diese arbeitsrechtliche „Höchststrafe“. Hierdurch wird – so das Gericht – das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu stark beeinträchtigt. Dass der Arbeitnehmer mehrere heimliche Aufzeichnungen gemacht hat, verschlimmerte seine Lage. Eine Abmahnung war nicht erforderlich, da das Vertrauen des Arbeitgebers in seinen Arbeitnehmer durch die widerholten Tonbandaufnahmen „ernsthaft und unwiederbringlich gestört“ sei.

Bewertung:

Das Urteil ist sehr hart, zumal der Arbeitnehmer zu 70% schwerbehindert war und ihn eine Kündigung besonders schwer getroffen hat. Es zeigt einmal mehr deutlich, dass die Arbeitsgerichte das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Grundlage des Arbeitsverhältnisses sehr ernst nehmen. Moderne Kommunikationsmittel können zu Verhalten verführen, den Anderen „auszutricksen“ und somit eine Vertrauensbasis zu beeinträchtigen. Hier gilt es, sich nicht verleiten zu lassen.