Berufskraftfahrer: Kündigung bei erheblichen Verkehrsverstößen

Bei Berufskraftfahrern kann eine Kündigung wegen erheblicher Verkehrsverstöße wirksam sein

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04. September 2006 – 14 Sa 635/06 –, juris.

Berufskraftfahrer haben das Problem, dass ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag darstellt. Leichtere Verstöße sind, selbst wenn sie wiederholt auftreten, nicht ausreichend, um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Bei erheblichen Verstößen und einer vorherigen Abmahnung kann sich allerdings ein anderes Ergebnis ergeben.

Dazu das Landesarbeitsgericht Köln in einem Verfahren, das die vorgenannten Grundsätze gut illustriert: Erhebliche Verkehrsverstöße eines Lkw-Fahrers rechtfertigen nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Ist ein Lkw-Fahrer bereits deshalb ermahnt und abgemahnt worden, weil er eine rot zeigende Ampel missachtet (Rotlichtverstoß) und Beladungsvorschriften für den Gefahrgut-Lkw nicht eingehalten hat, und begeht er anschließend eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, die zu einem einmonatigen Fahrverbot führt, und fährt mit verkehrsunsicherer Bereifung, weil er die vorgeschriebene tägliche Reifenkontrolle unterlassen hat, ist eine darauf beruhende Kündigung gerechtfertigt (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04. September 2006 – 14 Sa 635/06 –, juris).

Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln war in dem Fall zum einen die bereits erfolgte wirksame Abmahnung wegen Verkehrsverstößen maßgeblich. Zudem kam hinzu, dass dann eine ganze Vielzahl von Verstößen hinzukam, die auch durchaus erheblich waren. Kleinere Vertragsverstöße, wie zum Beispiel Verstöße gegen das Parkverbot, können auch bei einer Wiederholung noch nicht ohne weiteres eine Kündigung rechtfertigen.

Entlastende Umstände für den Arbeitnehmer können etwa dann zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitgeber diesen durch zu knappe Terminplanung oder ähnliches quasi zu Verkehrsverstößen drängt. Arbeitnehmer sollten sich aber nicht drauf verlassen. Ergeben sich Zweifel beim Arbeitnehmer, dass die Vorgaben des Arbeitgebers nicht einzuhalten sind, ohne die Straßenverkehrsordnung zu verletzen, sollten diesem dem Arbeitgeber frühzeitig und nachweisbar mitgeteilt werden.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Auch ohne ausdrücklichen Hinweis durch den Arbeitgeber muss ein Arbeitnehmer die Straßenverkehrsordnung einhalten. Zu beachten ist allerdings, dass Verstöße im Privaten regelmäßig nicht geeignet sind, eine Kündigung zu begründen. Ausnahmen gibt es aber, wenn diese in das Arbeitsverhältnis hineinwirken (Polizist unternimmt private Trunkenheitsfahrt).