Arbeitnehmer verweigert Fahrt mit “Puffauto” – Kündigung wirksam

Die Weigerung eines Arbeitnehmers, Fahrten mit einem Firmenfahrzeug zu erledigen, kann eine Kündigung rechtfertigen

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach, 2 Ca 1765/15, Urteil vom 14.10.2015.

Der Fall:

Bei dem Arbeitnehmer handelte es sich um einen homosexuellen Verkaufsreisenden, der zwanzig Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen war. Dieser teilte dem Arbeitgeber mit, dass er keine Geschäfte mit einem “Puffauto” tätigen werde. Auf dem entsprechneden Firmenfahrzeug waren nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine zu sehen, und die Radkappen waren vom Arbeitgeber ausgetauscht worden (von grau zu rot). Der Arbeitgeber reagierte auf die Weigerung mit einer fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Urteil:

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Mönchengladbach war die fristlose Kündigung unwirksam. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung dagegen hielt das Gericht für wirksam. Grund dafür war aber zunächst einmal der Umstand, dass der Arbeitgeber nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, sodass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand.

Der Arbeitgeber könne, so das Arbeitsgericht, dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich ein nach seinen Vorstellungen gestaltetes Fahrzeug zuweisen. Offen ließ das Gericht, ob die Beklagte in diesem Fall ihr Weisungsrecht als Arbeitgeberin nach billigem Ermessen ausgeübt hatte. Die außerordentliche Kündigung sei jedenfalls unverhältnismäßig gewesen, da es an einer vorherigen Abmahnung gefehlt habe. Eine solche sei insbesondere im Hinblick auf die die lange Betriebszugehörigkeit von fast zwanzig Jahren, in der es bisher keine Beanstandungen gab, erforderlich gewesen.

Daneben hatte der Arbeitnehmer auch eine Benachteiligung wegen seiner sexuellen Identität angeführt. Unter dem Gesichtspunkt des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hätte damit auch die ordentliche Kündigung unwirksam sein können. Dass die Homosexualität des Klägers das Motiv der Beklagten für die Zuweisung des Fahrzeugs war, konnte das Gericht allerdings nicht feststellen.

Quelle:

Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2 Ca 1765/15, Urteil vom 14.10.2015 – Pressemitteilung

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Einer Kündigung sollte regelmäßig eine Abmahnung vorausgehen. Eine solche ist nur in extrem schwerwiegenden Fällen entbehrlich, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorsätzlich einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt hat. Neben einer fristlosen Kündigung sollte hilfsweise auch immer eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.