Äußerungen über Probleme im Betrieb – Kündigung gerechtfertigt?
Geschäftsschädigende Behauptungen über Zustände im Betrieb verboten – sachliche Kritik erlaubt
Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13.
Ausgangslage:
Arbeitnehmer riskieren mit öffentlichen Äußerungen über innerbetriebliche Angelegenheiten oftmals ihr Arbeitsverhältnis. Das kann auch dann gelten, wenn er es gar nicht böse meint, sondern beabsichtigt, sogar Werbung für sein Unternehmen zu machen. Folglich sollte jeder Arbeitnehmer, der nicht ausdrücklich mit entsprechenden Äußerungen beauftragt ist, dergleichen grundsätzlich besser unterlassen. Auch Äußerungen oder Beiträge in vermeintlich privaten Kreisen wie sozialen Netzwerken (Facebook, Twitter) bilden dabei keine Ausnahme. Die Anzahl der Kündigungen wegen Facebook- oder Twitter-Beiträgen ist in letzter Zeit rapide angestiegen.
Nicht eindeutig ist die Konstellation dann, wen der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl Äußerungen zum Betrieb tätigt. Hier haben die anderen Arbeitnehmer des Betriebes unter Umständen ein gesteigertes Interesse an entsprechenden Informationen, um eine Wahlentscheidung treffen zu können.
Fachanwalt für Arbeitsrecht zum Fall:
Der Kläger hat in einer von ver.di produzierten Videoaufzeichnung behauptet, im Betrieb gäbe es Probleme. An einzelnen Maschinen fehlten Sicherheitsvorkehrungen. Man könne „fast behaupten“, keine Maschine sei „zu 100 % ausgerüstet“. Das Problem sei, dass „keine Fachkräfte vorhanden“ seien und „das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100 % erfüllt“ werde. Das Video war bei YouTube zu sehen und wurde vom Arbeitnehmer selbst auf Facebook verbreitet.
Urteil:
Das Bundesarbeitsgericht hält die Kündigung mangels wichtigen Grundes für unwirksam. Die Erklärungen in dem Video waren erkennbar darauf gerichtet zu verdeutlichen, weshalb der Kläger die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll ansah. Der Kläger wollte dagegen nicht behaupten, die Beklagte beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte.
Bewertung:
Das Urteil zeigt, dass entscheidend immer auch die Frage ist, in welchem Zusammenhang und mit welcher Zielrichtung Äußerungen gemacht werden. Der hiesige Fall ist sicher grenzwertig. Der Kläger ist mit seinem Verhalten ein hohes Risiko für seinen Arbeitsplatz eingegangen.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 15. März 2013 – 13 Sa 6/13 –