Kündigung von Betriebsrat aufgrund seiner Tätigkeit unzulässig

Der Arbeitgeber darf einem Betriebsrat aufgrund seiner Tätigkeit keine Abmahnung oder Kündigung aussprechen.

Ein Artikel von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 09. September 2015 – 7 ABR 69/13 –, juris.

Ausgangslage. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern können Mitglieder des Betriebsrats nicht einfach eine Abmahnung oder Kündigung vom Arbeitgeber erhalten, wenn sie einen Vertragsverstoß begangen haben. Das gilt zumindest, soweit die Betriebsratsmitglieder ausschließlich in Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Amtspflichten tätig geworden sind.

Fall. Der Arbeitgeber hatte u.a. einem Betriebsratsvorsitzenden eine Abmahnung erteilt. Der Betriebsrat hatte als Betriebsrat im Rahmen eines Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht unter anderem die Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte verlangt. Hintergrund der Abmahnung war unter anderem, dass der Betriebsratsvorsitzende eine Betriebsvereinbarung an Dritte versandt hatte. Der Arbeitgeber meinte, dass der Betriebsratsvorsitzende weder berechtigt war, sich an diese Dritte überhaupt zu wenden, noch diesen Betriebsvereinbarungen zu schicken. Der Arbeitgeber sah darin einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat dem Betriebsratsvorsitzenden Recht gegeben. Verletzt ein Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BAG 26. Januar 1994 – 7 AZR 640/92 – zu A II 2 der Gründe mwN; 10. November 1993 – 7 AZR 682/92 – zu 5 a der Gründe; 15. Juli 1992 – 7 AZR 466/91 – zu 2 b aa der Gründe, BAGE 71, 14) vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, ausgeschlossen (BAG, Beschluss vom 09. September 2015 – 7 ABR 69/13 –, Rn. 41, juris).

Praxistipp Arbeitgeber. Hier war bereits die Abmahnung sehr unglücklich formuliert, da der Arbeitgeber ausdrücklich einen Verstoß gegen die aus dem Betriebsverfassungsrecht Gesetz folgende Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Abmahnung monierte. Wenn überhaupt wäre hier ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflichten abzumahnen gewesen. So hatte sich der Arbeitgeber bereits im Abmahnungstext alles verdorben. Der Fall zeigt gut, wie wichtig die rechtssichere Formulierung von Abmahnungen ist. Unabhängig davon wäre in diesem Fall aber vermutlich auch eine korrekt formulierte Abmahnung gescheitert. Der Arbeitgeber muss hier gegebenenfalls direkt gegen den Betriebsrat vorgehen, wenn er derartige Handlungen verhindern will.